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Gefährdungsbeurteilung

Leitfaden - Gesundheits- und Arbeitsschutz
Nutzen Sie bitte auch die Texteingabefelder, um Ihre Antworten zu konkretisieren.

Als Unternehmer, Manager oder Führungskraft tragen Sie Verantwortung für Ihre Mitarbeiter. Dieser Verantwortung kommen Sie nach, indem Sie die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen, möglichst beseitigen und die Wirksamkeit der ergriffenen Gegenmaßnahmen kontrollieren sowie dokumentieren.

Die folgenden Fragen unterstützen Sie dabei, die Arbeitsbedingungen in Ihrem Verantwortungsbereich sowie den Stand der Integration des Arbeitsschutzes zu bewerten und zu dokumentieren. Damit haben Sie bereits einen ersten wichtigen Schritt zu mehr Sicherheit unternommen.

Bereits beim Beantworten der Fragen werden mögliche Maßnahmen erfasst, die geeignet sind, bekannte Risiken zu reduzieren. Bitte notieren Sie, welche Punkte noch geprüft werden müssen und bis wann dies erfolgen soll.

Bei konkreten Fragestellungen stehen wir Ihnen jederzeit gern beratend zur Seite.

Dies ist eine anonyme Umfrage.

In den Umfrageantworten werden keine persönlichen Informationen über Sie gespeichert, es sei denn, in einer Frage wird explizit danach gefragt.

If you used an identifying token to access this survey, please rest assured that this token will not be stored together with your responses. It is managed in a separate database and will only be updated to indicate whether you did (or did not) complete this survey. There is no way of matching identification tokens with survey responses.

Indem Sie die folgenden Fragen beantworten und Ihre Antworten einreichen, autorisieren Sie uns die Informationen pseudonymisiert zu verwenden. Eine Zuordnung zu Ihrer Person erfolgt nicht und die zusätzliche Psyeudonymisierung erhöht die Datensicherheit. Die Teilnahme ist freiwillig. Wenn Sie also nicht fortfahren möchten, schließen Sie bitte den Browser.

Datenschutzinformation

Stand: 27.03.2021

Mit dieser Information unterrichtet die unter Ziffer 1 genannte verantwortliche Stelle („Wir“) den Nutzer der Website („Sie“ oder „Nutzer“) nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Für die Nutzung von Internetseiten anderer Anbieter, auf die z.B. über Links verwiesen wird, gelten die dortigen Datenschutzinformationen.

A Allgemeine Informationen

1 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

1.1 Verantwortlich für diese Website ist: Jenö Hutter Mainzer Str. 148 55299 Nackenheim Deutschland Telefon: 015225781790 E-Mail: scc@jenoehutter.de

1.2 Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per E-Mail unter scc@jenoehutter.de, oder über die Adresse zu Ziffer 1.1. mit dem Adresszusatz „zu Händen des Datenschutzbeauftragten“. 

1.3 Unsere Website wird bei ALL-INKL.COM (www.all-inkl.com) gehostet, d.h. auf Webservern dieses Webhosters technisch bereit gestellt. Der Webhoster ist ein durch uns verpflichtete Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DS-GVO.

2 Betroffenenrechte

Sie haben, wenn personenbezogene Daten durch uns von Ihnen erhoben werden, als „Betroffener“ folgende Rechte:

2.1 Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über Ihre personenbezogenen Daten verlangen, die wir verarbeiten.

2.2 Recht auf Widerspruch

Sie haben ein Recht auf Widerspruch aus den besonderen Gründen des Art. 21 Abs. 1 DS-GVO. Hierüber informieren wir Sie getrennt von diesen Informationen unter „B“.

2.3 Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DS-GVO eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

2.4 Recht auf Löschung

Sie können unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

2.5 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben in den Fällen des Art. 18 DS-GVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (“Sperrung“) zu verlangen.

2.6 Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie nach Ar. 77 Abs. 1 DS- GVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde eigener Wahl zu beschweren.

2.7 Recht auf Datenübertragbarkeit

Für den Fall, dass Sie uns personenbezogene Daten nach Art. 20 Abs. 1 DS-GVO bereitgestellt haben, steht Ihnen das Recht zu, sich Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien (nachstehend Ziffer 3.1) sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Sie beruhen daher nicht auf einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO, sondern sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO sind demnach insoweit nicht erfüllt.

3 Verfahren: Bereitstellung der Website und Erstellung von Protokolldateien

3.1 Welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?

Bei jedem Zugriff auf Inhalte der Website werden durch den Webserver unseres Webhosters, bei welchem unsere Webseite gespeichert ist, vorübergehend Informationen (Daten) vom Internetbrowser des aufrufenden Rechners bzw. Endgerätes des Nutzers erhoben und gespeichert. Diese Daten ermöglichen möglicherweise eine Identifizierung des Nutzers und sind darum personenbezogene Daten.

3.1.1 Es werden durch unseren Webhoster folgenden Daten hierbei erhoben und gespeichert:

  • IP-Adresse des Nutzers,
  • Datum und Uhrzeit des Aufrufs der Webseite,
  • das Protokoll, z.B. HTTP,
  • die Anfragemethode „Get“ bzw. „Post“,
  • Inhalt zur Anfrage bzw. Angabe der abgerufenen Datei, die an den Nutzer übermittelt wurde,
  • der Zugriffsstatus (erfolgreiche Übermittlung, Fehler etc),
  • die jeweils übertragene Datenmenge in Byte,
  • ein- und ausgehender Datenverkehr („Traffic“),
  • eine Prozess-Identifikationsnummer („Prozess-ID“),
  • die Dauer, bis der Webserver die Anfrage des Nutzers beantwortet hat,
  • die Webseite, von der aus der Zugriff des Nutzers erfolgt ist,
  • der durch den Nutzer verwendeter Browser, das Betriebssystem, die Oberfläche, die Sprache des Browsers und die Version der Browsersoftware.

3.1.2 Die vorübergehende Speicherung dieser Daten des Nutzers ist für den Ablauf eines Websitebesuchs erforderlich, um eine Auslieferung der Website zu ermöglichen. Hierfür muss die IP-Adresse des Nutzers zwangsläufig für die Dauer der Sitzung (d.h. des Webseitenbesuchs) gespeichert bleiben.

3.1.3 Eine weitere Speicherung der IP-Adresse mit den nachbenannten Daten aus der oben genannten Liste über diesen Zweck hinaus erfolgt in Protokolldateien (Logs). Dies geschieht, damit unser Webhoster die Funktionsfähigkeit der Website und die Sicherheit der informationstechnischen Systeme sicherstellen kann.

3.2 Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten verarbeitet? Die Daten aus Ziffer 3.1 werden für den genannten vorübergehenden Speicherzweck und auch für den weiteren Speicherzweck nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO durch unseren Webhoster erhoben und verarbeitet. In diesem Zwecken liegt auch das berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung. Dieses berechtigte Interesse ist das Interesse unsers Webhosters, aber auch unser berechtigtes Interesse an einen funktionsfähigen Website.

3.3 Gibt es neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger der vorgenannten Daten? Unser Webhoster hat als unser Auftragsverarbeiter einen technischen Zugang zu den in 3.1 genannten Daten.

3.4 Wie lange werden die Daten gespeichert? Die Daten aus 3.1.1 werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Bei der Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Die Protokolldateien werden bis maximal 7 Tage aufbewahrt, soweit nicht ein Sicherheitsereignis eine längere Aufbewahrung erfordert.

3.5 Besteht eine Bereitstellungsverpflichtung? Die Daten aus 3.1 müssen Sie uns unserem Webhoster bereitstellen. Anderenfalls können Sie unsere Website technisch nicht nutzen und unser Webhoster kann keinen sicheren technischen Betrieb gewährleisten.

4 Verfahren: Nutzung von E-Mail-Adresse und Kontaktformular

4.1 Welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?

Soweit wir Ihnen eine E-Mail-Adresse und ein mit Eingabefeldern versehenes Kontaktformular zur Verfügung stellen, dient dies dem Zweck, dass Sie mit uns in Kontakt treten können. Übermitteln Sie uns personenbezogene Daten, dann werden diese durch uns gespeichert und für Zwecke der Kontaktaufnahme verarbeitet.

4.2 Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten verarbeitet?

Die Daten aus Ziffer 4.1 werden auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO verarbeitet (berechtigtes Interesse von uns als verantwortliche Stelle). Zielt Ihre Anfrage auf den Abschluss eines Vertrags ab, dann ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO eine zusätzliche Rechtsgrundlage (Anbahnung, Abschluss und Durchführung eines Vertrags).

4.3 Gibt es neben dem Verantwortlichen weitere Empfänger der vorgenannten Daten?

Unser Webhoster hat als unser Auftragsverarbeiter einen technischen Zugang zu den in 4.1 genannten Daten.

4.4 Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die Daten aus 4.1 werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten, die per E-Mail oder das Kontaktformular an uns gesendet wurden, ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Korrespondenz mit dem Nutzer beendet ist und die Speicherung nicht aus anderen Gründen noch erforderlich ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.

4.5 Besteht eine Bereitstellungsverpflichtung?

Sie sind nicht verpflichtet, uns Daten aus 4.1 bereitzustellen. Sie müssen mit uns nicht kommunizieren.

5 Cookies und Nutzungsverfolgung

5.1 Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die im Internetbrowser bzw. vom Internetbrowser auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert werden. Ruft ein Nutzer eine Website auf, so kann ein Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers gespeichert werden. Ein Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers des Nutzers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht.

5.1.1 Technisch notwendige Cookies werden auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO durch uns verarbeitet (berechtigtes Interesse). Technisch notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie die Nutzung von Kontaktformularen oder den Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Eine Webseite kann ohne technisch notwendige Cookies nicht richtig funktionieren. Cookies, die nur aufgrund Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO gesetzt werden (z.B. Präferenzen-Cookies, Statistik-Cookies, Marketing-Cookies), verwenden wir nicht.

5.1.2 Beseitigungsmöglichkeit: Der Nutzer kann die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung seines Browsers verhindern oder einschränken. Bereits gespeicherte Cookies können ebenfalls jederzeit gelöscht werden. Die Einstellungen hierzu sind vom jeweiligen Browser abhängig. Sollte der Nutzer die Installation der Cookies verhindern oder einschränken, kann dies allerdings dazu führen, dass nicht sämtliche Funktionen der Website vollumfänglich nutzbar sind.

5.1.3 Technisch notwendiger Cookie „wbk_sid“: Wenn auf unserer Webseite ein LoginFormular oder ein Kontaktformular eingerichtet ist, wird dieser HTTP-Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers abgelegt. Dieser Cookie enthält eine lange Zahlen- und Buchstabenkombination („ID“). Zweck dieses Cookies ist, dass der Nutzer im Falle des Aufrufs der Absendung von Login-Daten bzw. von Kontaktinformationen als solcher erkannt und von missbräuchlichen Nutzern (z.B. SPAM-Bots) unterschieden werden kann. Schließt der Nutzer den Browser, dann wird der Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers automatisch gelöscht. Er gilt also nur für die Dauer des Besuchs unserer Webseiten (Session-Cookie).

5.2 Nutzungsverfolgung: Analyse-Programme und andere Techniken zur Auswertung des Nutzungsverhaltens im Rahmen Ihres Besuchs unserer Webseiten (sog. „Tracking“) werden nicht eingesetzt oder sind in der Folge aufgeführt.

6 Technische Maßnahmen

6.1 Unsere Webseiten sind aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, zum Beispiel mittels Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, mit einer aktiven SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung versehen. Eine verschlüsselte Verbindung ist daran zu erkennen, dass die Adresszeile des Browsers von “http://” auf “https://” wechselt und in der Browserzeile ein Schloss-Symbol zu sehen ist. Infolge dieser Verschlüsselung können Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

6.2 Wenn Sie mittels einer auf unseren Webseiten angegebenen E-Mail-Adressen mit uns Kontakt aufnehmen, ist der Transport des Inhaltes der E-Mail an uns nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt. Das bedeutet, dass die E-Mails in der Regel zwar auf dem Transport über die beteiligten E-Mail-Provider verschlüsselt sind, jedoch auf den dortigen Servern unverschlüsselt vorliegen. Der Kontakt zu uns über das bereit gestellte Kontaktformular ist technisch folglich eine sichere Kommunikation.

6.3 Soweit Sie auf unseren Webseiten Videos ansehen können, geschieht dies ausschließlich über die Technik des Verlinkens auf das jeweilige Videoportal eines Drittanbieters, auf welchem Videos in der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Betreibers des Portals gespeichert sind. Das jeweilige Videoportal ist somit nicht unmittelbar in unsere Webseiten eingebettet. Somit ist gewährleistet, dass nicht schon beim Laden der Webseite, auf der das Video integriert ist, Informationen des Nutzers an das Portal übermittelt werden. Es ist auch gewährleistet, dass über die bloße Verlinkung nicht Cookies der Portale oder der Werbepartner dieser Portale auf Ihr Endgerät gesetzt werden können. Erst nach Ihrem bewussten Anklicken des Video-Vorschaubildes wird eine Verbindung zum Portal des Drittanbieters aufgebaut und die damit verbundene Datenverarbeitung ausgelöst. Das und die damit mögliche Datenverarbeitung Ihrer Nutzerdaten auf dem verlinkten Portal geschieht dann jedoch ausschließlich durch Ihren Wunsch, das Video dort zu sehen. Die dadurch ausgelöste Datenverarbeitung liegt außerhalb unseres Einflussbereichs und unterliegt der Verantwortung dieser Portale, die mehr oder weniger ausführlich über deren Datenverarbeitung informieren. Wenn Sie mit der Datenverarbeitung durch den Drittanbieter nicht einverstanden sind, klicken Sie bitte das Video-Vorschaubild nicht an.

B Besondere Informationen

Besonderes Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO erfolgt, Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO einzulegen.

Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient uns zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

C Hinweise zu B

Zum Verfahren unter A Ziffer 3.1.: Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Unseren Interessen überwiegende Interessen eines Betroffenen bestehen folglich nicht.

Zum Verfahren unter A Ziffer 4.1: Sie müssen uns Ihre eventuell bestehenden Interessen (Ihre „besondere Situation“) ausführlich darlegen, so dass wir eine erneute Interessenabwägung vornehmen können. Überwiegen unsere Interessen an der weiteren Speicherung nicht, werden die personenbezogenen Daten, die im Zuge der Kontaktaufnahme gespeichert wurden, gelöscht.

Cookies

1. Abgrenzung des zu beurteilenden Tätigkeitsbereiches
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Für welche Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsplätze erfolgt Ihre Beurteilung?

Nach dem Gesetz müssen Sie Tätigkeiten/Arbeitsplätze in Ihrem Gefährdungspotential für Mitarbeitende beurteilen. Da Gefährdungen im Unternehmen häufig jeden treffen können, empfehlen wir den Gesamteindruck für eine Mitarbeitergruppe mit ähnlichen Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Bitte wählen Sie deshalb aus, welche Arbeitsplätze mit ähnlichen Belastungen Sie in Ihre Betrachtung einbeziehen möchten. Das können aber auch alle vorhandenen Arbeitsplätze in Ihrem Verantwortugnsbereich sein. Wichtig ist, dass Gefährdungen erkannt und möglichst weitreichend wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Für welche Anzahl Mitarbeiter erfolgt die Beurteilung.
In welcher Rolle füllen Sie diesen Fragebogen aus?
Wenn Sie als Sicherheitsfachkraft kostenlos in unser Netzwerk aufgenommen werden möchten, können Sie uns hier Ihre Kontaktdaten zusenden.
Wenn Sie als Betriebsarzt, -ärztin kostenlos in unser Netzwerk aufgenommen werden möchten, können Sie uns hier Ihre Kontaktdaten zusenden.
Die Fragen sind als Leitfaden für Unternehmer und Führungskräfte formuliert. Bitte beantworten Sie die Fragen aus der Sicht der verantwortlichen Person nach §13 ArbSchG.
2. Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb
Gefährdung: Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar, Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, unzureichende Beratung in arbeitsmedizinischen und gesundheitlichen Fragen, z.B. bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren, bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsabläufe, bei der Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Sind Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragt und über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen?
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.
Gibt es bei Ihnen im Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes, der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsarzt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und
- Sicherheitsbeauftragten.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß

Gibt es ausreichend Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Verantwortungsbereich?
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Die Schulungen durch die Berufsgenossenschaften sind kostenlos.
Erhalten Sie eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung? Kurz, haben Sie Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft bestellt?

Die Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" müssen ermittelt werden. Sie richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell:

 - Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die Grundbetreuung nach Anlage 1.
 - Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die Grundbetreuung nach Anlage 2.
 - Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das Unternehmermodell gewählt haben, gilt Anlage 3 mit festen Betreuungsfristen.
 Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen Betreuung ist ermittelt und festgelegt (mögliche Aufgabenfelder siehe Anhang 4).
 

Wenn Sie möchten, dass wir zwischen Ihnen, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt (m/w) den Kontakt herstellen, wählen Sie bitte Ihren Bedarf aus.
Notizen:
Nutzen Sie das Feld um sich Notizen über Maßnahmen, Aufgaben und Termine zu machen! Notieren Sie, wer, was bis wann zu erledingen hat.

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3. Mechanische Gefährdungen

Typische Gefährdungen sind: Verletzungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen oder scharfen Kanten z.B. an Rahmen oder Blechen , herabfallende und  umstürzende Teile z.B. bei erhöhter Lagerung,  Verletzungen durch Sturz- und Stolperstellen wie herumstehende Kisten, IT-Equipment oder Pflanzkübeln, unebene, rutschige Böden und Verkehrswege, Treppenstufen oder Leitern.

Verrichten Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich Tätigkeiten, bei denen sie mechanischen Gefährdungen ausgesetzt sind?
Welche Gefahrenquellen haben Sie in Ihrem Verantwortungsbereich identifziert, die zu einer mechanische Gefährdung führen können?

Sie sind nicht vor Ort? Klären Sie offene Punkte im Dialog!

Fragen Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen oder Kunden per Mail:  E-mail Vorlage öffnen
Notizen:
Nutzen Sie das Feld um sich Notizen über Maßnahmen, Aufgaben und Termine zu machen! Notieren Sie, wer, was bis wann zu erledingen hat.

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4. Elektrische Gefährdung (el. Anlagen und Betriebsmittel, spannungsführende Teile)
Typische Gefährdungen sind: Gefährliche Körperströme, Stolpern, Stürzen, Leitungsbeschädigung, Brandgefahr Einrichtung, Reparatur und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wie  z.B. Schaltschränke, Netzteile, Elektrogeräte und -werkzeuge, Verlängerungsleitungen.
Aus Arbeitsumgebung und den Arbeitsumständen können sich weitere Risiken ergeben, z.B. Absturz von einer Leiter.
Arbeiten Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich mit oder an elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen oder in der Nähe von elektrischer Spannung, die nicht Schutzkleinspannung*) ist ??
*) Schutzkleinspannung: Spannungen nicht über 50V Wechselspannung oder 120V Gleichspannung

Sie sind nicht vor Ort? Klären Sie offene Punkte im Dialog!

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Beschäftigte sind über die Gefahren des elektrischen Stromes und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterwiesen.
Reparaturen und Arbeiten an der Elektrik - auch noch so einfacher Art - erfolgen nur durch eine Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durch eine befähigte Person.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) sowie der Betriebssicherheitsverordnung erfolgen. Es gibt keine Ausnahmen!
Es wurde sichergestellt, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden und von den Mitarbeitern eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung erfolgt.
Die regelmäßigen Elektroschutzprüfungen (nach BGV A3)  sind durchgeführt.

Wenn ein Prüfzeichen einer anerkannten Prüfstelle die Erstprüfung durch den Hersteller des Arbeitsmittels nachweist, kann eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel durch den Arbeitgeber ausreichen, bevor ein neues el. Betriebsmittel erstmalig in Betrieb genommen wird. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen (BGV A3) bleiben immer verpflichtend.

BGV A3 Prüfung:
ortsfest installierte el. Betriebsmittel z.B. Büromaschinen & Personalcomputer - mindestens alle 4 Jahre;
ortsveränderliche el. Betriebsmittel, z. B. Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, bewegliche Anschlussleitungen mit Stecker mindestens alle 2 Jahre, je nach Beanspruchung in kürzeren Intervallen.

Elektrische Betriebsmittel z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten sind für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet. (...und nach BGV A3 geprüft)

So dürfen z.B. in engen, leitfähigen Räumen (z.B. Frames) nur Elektrohandwerkzeuge mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

Es muss für Ihren Verantwortungsbereich sicher gestellt sein, dass keine elektrische Anlage und kein elektrisches Betriebsmittel ohne Erstprüfung durch die Elektrofachkraft in Betrieb genommen wird. Wenn ein Prüfzeichen einer anerkannten Prüfstelle vorhanden ist, kann lediglich auf die erstmalige Prüfung im Regelfall verzichtet werden. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen (BGV A3) bleiben verpflichtend!

Es ist sichergestellt, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten und nicht ohne Anweisung einer Elektrofachkraft betreten werden.
Leitungen sind geschützt verlegt, Elektroanschlüsse an geeigneten Stellen und in ausreichender Zahl vorgesehen, alternativ Kabelbrücken verwenden, Steckdosen sind intakt und Kabel sind unbeschädigt werden nicht gequetscht.
Notizen:
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5. Gefährdung durch den Umgang mit Gefahrstoffen
Typische Gefährdungen sind: Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen (Inhalativ), Verschlucken (Oral), Hautkontakt (Dermal) oder physikalisch chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betriebliche Einsatzbedingungen. Liegt z.B. auch vor, wenn Stoffe/Materialien verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie bei der vorhandenen Anwendungstemperatur zum Brennen neigen oder explosionsgefährdend wirken.
Werden in Ihrem Verantwortungsbereich Gefahrstoffe gelagert oder verwendet? Wenn ja, um welche handelt es sich?
(auch unbeabsichtigte Freisetzung beachten, z.B. Instandhaltung, Störungsbeseitigung)

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Zu Gefahrstoffen zählen Reinstoffe und Zubereitungen, die durch folgende Symbole gekennzeichnet sind:

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Global_harmonisiertes_System_zur_Einstufung_und_Kennzeichnung_von_Chemikalien

GHS-pictogram-explos.svg GHS-pictogram-flamme.svg GHS-pictogram-rondflam.svg GHS-pictogram-bottle.svg GHS-pictogram-acid.svg GHS-pictogram-skull.svg GHS-pictogram-exclam.svg GHS-pictogram-silhouete.svg GHS-pictogram-pollu.svg

Welche Gefahrstoffe werden in Ihrem Verantwortungsbereich verwendet?
Informationen über Arbeitsstoffe im Betrieb müssen vor Verwendung vorhanden sein. Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten.
Eine Liste aller verwendeter Gefahrstoffe ist am Arbeitsort vorhanden.
Dazugehörige Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen werden am Arbeitsort ausgelegt.
Das Freigabeverfahren für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) wird eingehalten. Chemikalien und Gefahrstoffe werden ausschließlich über das betrieblich vorgeschriebenen Bestellverfahren beschafft und müssen vom zuständigen Chemiekoordinator genehmigt sein.
Die Gefährdungsbeurteilung inklusive Substitutionsprüfung entsprechend §6 Gefahrstoffverordnung und TRGS 400/600 ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM, S 017).
Notizen:
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6. Biologische Gefährdungen
Typische Gefährdungen sind: sensibilisierende, toxische oder Infektionsgefahren, die von Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen ausgehen können.

Biologische Arbeitsstoffe sind natürliche und genetisch veränderte Bakterien, (Schimmel-)Pilze und Viren, Zellkulturen und Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.
Verrichten Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich Tätigkeiten, bei denen sie biologischen Gefährdungen ausgesetzt sind? Wenn ja, um welche handelt es sich?

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7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
Typische Gefährdungen sind: Lärm als Ursache für Gehörschädigungen oder für eine erhöhte Unfallgefahr durch eine verminderte Wahrnehmung von akkustischen Signalen, Warnrufen oder von gefahrankündigenden Geräuschen. Elektromagnetische Felder z.B. bei Trägern von Herzschrittmachern und Cochlea-Implantaten. Verletzungen durch nichtionisierende Strahlung wie Laser oder künstliche optische Strahlung.
Sind Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich einer Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen wie Lärm, Ultra- und Infraschall, Ganzkörpervibrationen, Hand-Arm Vibrationen, nichtionisierender Strahlung, ionisierender Strahlung, elektromagnetische Felder oder Arbeiten in Über- oder Unterdruck ausgesetzt.

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Welche Gefahrequellen haben Sie in Ihrem Verantwortungsbereich identifziert, die zu einer Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkung führen können?

Lärm ist nich gleichzusetzen mit störenden Geräuschen. Lärmbereiche sind zu kennzeichnende Bereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm LEX,8h = 85 dB(A) LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

Notizen:
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8. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen im Bürobereich
Typische Gefährdungen sind: Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz, psychische Belastungen, Informationsüberlastung aber auch Stolperunfälle oder Anstoßen an Gegenstände
Haben Sie Büroarbeitsplätze in Ihrem Verantwortungsbereich?

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Die Büroarbeitsplätze entsprechen einem geprüften Layout und wurden nicht eigenmächtig verändert.

Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei geöffneten Auszügen oder Schubladen nicht.
Schubladen und Auszüge sind gegen Herausfallen gesichert.
Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.

 

Bildschirmarbeitsplätze: Sobald Laptops an einem festen Arbeitsplatz (stationär) eingesetzt werden, muss gem. Bildschirmarbeitsverordnung eine Entkopplung von Bildschirm und Tastatur erfolgen. Wurde eine externe Tastatur und eine externe Maus zur Verfügung gestellt?
Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur usw. ist die BGI 650 Nr. 7.2 hilfreich.

 

Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.
Pausen oder wechselnde Tätigkeiten werden ermöglicht.
Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden G37 Vorsorgeuntersuchungen angeboten.
Notizen:
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9. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (Fremdfirmen)
Typische Gefährdungen sind: je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden.
Arbeiten Ihre Mitarbeiter mit Mitarbeitern anderer Arbeitgeber in Projekten oder im Tagesgeschäft zusammen, woraus sich erhöhte gegenseitige Gefährdungen ergeben können?

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Ein Ansprechpartner (z.B. Koordinator ) ist durch den Auftraggeber / Projektleiter bestellt, mit der Aufgabe,  zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abzustimmen.
Es wird sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichtet und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abgestimmt.
Sie vergewissern sich je nach Art der Tätigkeit, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die bei Ihnen oder im Auftrag von Ihnen beim Kunden tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit im Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Als Auftraggeber haben Sie z.T. auch eine Auswahlverpflichtung, d.h. Sie müssen sich überzeugen, dass die Fremdfirma in Ihrem Auftrag qualifizierte Mitarbeiter entsprechend der zugewiesenen Aufgaben auswählt und einsetzt. Das beinhaltet auch das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung.
Bei Vertragsfirmen ist die Art des Vertrages (Werkvertrag, Dienstvertrag, Arbeitnehmerübelassungsvertrag) bekannt und die besonderen Pflichten des Entleihers z.B. bei einer Arbeitnehmerüberlassung wird berücksichtigt.
Notizen:
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10. Gefährdung durch Zusammenarbeit mit Kundenmitarbeitern in der Kundenlokation
Typische Gefährdungen sind: je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und sich gegenseitig gefährden bzw. eine multiple Gefährdung durch Unkenntnis der lokalen Arbeitsbedingungen, sowie Mitarbeiter mit Reisetätigkeit zum Kunden, und im Zusammenhang damit auftretende allgemeine Verkehrsgefahren, Alkohol, Übermüdung, Fahrzeugmängel, ungenügende Eignung des Fahrzeugführers, ungesicherte Ladung.
Arbeiten Mitarbeiter aus Ihrem Verantwortungsbereich vor Ort beim Kunden?

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Verantwortung haben nicht nur die "Führungskräfte mit Personalverantwortung" (Management) sondern auch Personen, die dauernd oder zeitweise - z.B. in einem Projekt - eine Vorgesetztenaufgabe wahrnehmen und dabei anderen Personen Aufgaben übertragen. Beispiele sind Teamleiter und Projektleiter. Neben der Fachverantwortung haben sie ggf. auch Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit der ihnen unterstellten Personen.

Eine ergänzende Beurteilung der lokalen Besonderheiten für bereitgestellte Arbeitsplätze in Kundenlokationen liegt vor und resultierende Maßnahmen wurden umgesetzt.
Über örtliche Besonderheiten, muss sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung der Fremdfirmenkoordinator/Ansprechpartner vor Ort unterrichten, wobei Ihre Mitarbeiteran der Gefährdungsbeurteilung mitwirken können und somit ihre Rechte und Pflichten als Beschäftigte nach ArbSchG §§15 -17 wahrnehmen.

 

Ein Ansprechpartner (z.B. Koordinator) wurde vom Auftraggeber / Projektleiter bestellt, mit der Aufgabe, zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten aufeinander abzustimmen.
Es wird sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichtet und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abgestimmt.
Sie vergewissern sich je nach Art der Tätigkeit , dass Ihre Beschäftigten, die in Ihrem Auftrag tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit im Betrieb vor Ort angemessene Anweisungen erhalten haben.
Fahrtätigkeit zum Kunden: Eine Unterweisung hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiter ist erfolgt.
Fahrtätigkeit zum Kunden: Eine Unterweisung ist erfolgt, den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und die fachgerechte Sicherung der Ladung vor Fahrtbeginn festzustellen: z. B. Sichtkontrolle der Beleuchtung, Reifenzustand, Erste Hilfe Material, Warnweste, Prüfplakete, bzw. Ladungssicherung durch Schutzwand, Gepäcknetz oder Zurrgurte.
Notizen:
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11. Gefährdung / Belastung Maschinen und Anlagen
Typische Gefährdungen sind: Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel.
Werden in Ihrem Verantwortungsbereich Maschinen und Anlagen beschafft oder in Betrieb genommen? Wenn ja, um welche handelt es sich?

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Bestellt werden nur technische Arbeitsmittel, die dem Produktsicherheitsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:
- mit CE- Kennzeichen,
- Konformitätserklärung des Herstellers,
- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,
- Angaben von Geräuschemissionswerten
(gilt auch für Eigenbaumaschinen).
Gebrauchte Maschinen ohne Konformitätserklärung müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Werden sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert, sind sie wie eine neue Maschine im Sinne der Maschinenverordnung zu behandeln.

Arbeitsmittel, die für den Eigengebrauch hergestellt werden (Betriebsmittelbau), sind mit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung zu versehen. Rechtgrundlage: Maschinenverordnung

Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt sind in die Planung und Beschaffung frühzeitig mit eingebunden, sofern es sich um neuartige Maschinen/ Anlagen handelt bzw. von ihnen potentiell erhöhte Gerfährdungen ausgehen können.
Vor der Inbetriebnahme wird die sicherheitstechnische Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft durchgeführt. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt hinzuziehen.

 

Notizen:
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12. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (gefährliche Umgebung)
Typische Gefährdungen sind: Sauerstoffmangel, gefährliche Stoffe, Gase, erhöhte elektrische Gefährdung durch leitfähige Umgebung, begrenzte Raumgröße, Zwangshaltungen.
Arbeiten Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich in gefährlichen Umgebungen (z.B. in Rechenzentren mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder engen Räumen)

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Möglichkeiten, die besonderen Gefährdungen zu vermeiden wurden ausgeschöpft und das Risiko ist auf ein Minimum reduziert.
Technischen Möglichkeiten wurden ausgeschöpft, um das Risiko zu minimieren.
Die Mitarbeiter sind über die besondern Gefährdungsfaktoren unterwiesen und  die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen haben keine Einschränkung ergeben.
Für meine Mitarbeiter könnten folgende gefährliche Arbeiten in Frage kommen.
In meinem Verantwortungsbereich bzw. bei Kunden gibt es sauerstoffreduzierte Atmosphäre der Klasse 3 (<15 Vol.% Sauerstoffgehalt) Zutritt für Mitarbeiter ohne Atemschutz ist nicht erlaubt!
In meinem Verantwortungsbereich bzw. bei Kunden gibt es sauerstoffreduzierte Atmosphäre der Klasse 2 (15 - 17 Vol.% Sauerstoffgehalt) Zutritt für Mitarbeiter nach arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge nach den Vorgaben der BG erlaubt - Pausen alle 2 Stunden für mindestens 30 Minuten.
In meinem Verantwortungsbereich bzw. bei Kunden gibt es sauerstoffreduzierte Atmosphäre der Klasse 1 (> 17 Vol.% Sauerstoffgehalt) Zutritt für Mitarbeiter ohne Maßnahmen möglich.

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Vorgaben der BG empfohlen.

Enge Räume sind bekannt, verschlossen und werden nur nach einer Gefährdungsbeurteilung betreten oder befahren.
Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen Stoffe oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen. (z.B. Schächte, Röhren, Tanks)
Bei gefährlichen Arbeiten wird Alleinarbeit vermieden.
Notizen:
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13. Physische Belastungen (Heben und Tragen von Lasten)
Typische Gefährdungen sind: zu schweres oder falsches Heben und Tragen (z.B. von IT Equipment)
Finden in Ihrem Verantwortungsbereich manuelle Handhabungen von Lasten statt, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

Manuelle Handhabung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

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Beispiel: Tragen von schwerem IT-Equipment  >10 kg über lange Entferungen, oder Halten bei vorgeneigter Körperhaltung bei gleichzeitigem Verdrehen, Hocken, Knien....

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen sind bereitgestellt, erhöhte Belastungen werden vermieden.
Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der Leitmerkmalmethode bewertet. Die 4 Leitmerkmale sind Zeitdauer/Häufigkeit, Lastgewicht, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen.
Mitarbeiter werden unterwiesen, z.B. über zumutbare Lasten, Lasten wirbelsäulenschonend anzuheben und zu tragen, schwere Gegenstände zu zweit oder mit Transportmittel zu bewegen und nur Transportmittel zu benutzen, in deren Handhabung sie eingewiesen sind. Die Unterweisung wird dokumentiert.
Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten.
Notizen:
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14. Thermische Gefährdung
Typische Gefährdungen sind: Verbrennungen durch Hitze und heißen Oberflächen aber auch durch kalte Medien und Oberflächen.
Verrichten Mitarbeiter in Ihrem Verantwortungsbereich Tätigkeiten, bei denen sie thermischen Gefährdungen ausgesetzt sind? Wenn ja, um welche handelt es sich?

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15. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdungen: Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Zum Beispiel: Hörschäden, Fußverletzungen, Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Werden in Ihrem Verantwortungsbereich Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) benötigt?
PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV
Folgende Maßnahmen sind etabliert:
Notizen:
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16. Verkehrswege
Gefährdungen: Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen
Die Fußböden sind sicher begehbar.
Stolperstellen sind entschärft:
- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z. B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.
- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch farbliche Kennzeichnung.
- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.
- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit Abschlussleisten fixiert.
- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke verlegt oder von oben zugeführt.
In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind Fußböden nach den BGR 181 verlegt.
Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben oder Verschieben gesichert.
Bei den Abmessungen, Verläufen und Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2 beachtet.
Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder Abdeckungen gesichert.
Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.
Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.
Stufenkanten sind deutlich erkennbar.
Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden unverzüglich instandgesetzt.
Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.
Außentreppen werden im Winter geräumt und gestreut.
Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind gekennzeichet
- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder
- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung oder Einrichtung der Räume.
Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5 gekennzeichnet.
Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen
- Handläufe von Treppen zu benutzen,
- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu halten,
- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.
Notizen:
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17. Arbeits- und Sozialräume
Gefährdungen: Unzureichende Abmessungen, Unzuträgliches Klima, Psychosoziale Belastungen
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde zwingende beachtet bei:
Neben der Arbeitsstättenverordnung, die bindend aber wenig konkret ist, gibt es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die eine konkrete aber nicht bindende Empfehlung formulieren. Bei Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) gilt jedoch eine Wirkungsvermutung, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Notizen:
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18. Sonstige Gefährdungen (Reisen und Auslandsaufenthalte)

Typische Gefährdungen sind: Viren, Bakterien, Erkrankungen z. B. Hepatitis A und B, Malaria aber auch je nach Destination, Reisedauer und Reiseverhalten Tollwut, Typhus, Cholera, Gelbfieber, Meningitis, Japanische Encephalitis, sowie Jetlag, Klimawechsel, politische Unruhen und erhöhte Kriminalität, lange Reisezeiten.

Reisen ihre Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Arbeitsaufgabe in Gebiete mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung?
Gesundheitliche Risiken wurden den Beschäftigten bekannt gemacht. Beratung, z. B. durch Arbeitsmediziner ermöglicht, inkl. Impfberatung.
Die Risiken einer Reise werden im Vorfeld abgeschätzt, der Mitarbeiter erhält alle Informationen, die Risiken und Besonderheiten im Reiseland werden aufgezeigt, eventuell notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr werden ergriffen.
Notizen:
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19. Sonstige Gefährdungen (Erste Hilfe)
Gefährdungen: Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen.
Die Erste Hilfe im Unternehmen ist organisiert:
Es ist bekannt: Erste-Hilfe-Leistungen werden dokumentiert, Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahrt.
Notrufe sind möglich (Telefon); Notrufnummern bekannt  (z. B. Werkschutz, Rettungsleitstelle, Ärzte).
Notizen:
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20. Sonstige Gefährdungen (Unterweisung der Mitarbeiter)
Typische Gefährdungen sind: menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Sind Ihre Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unterwiesen?
Wichtige Hinweise für die Unterweisung:
  • Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
  • Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig, mindestens jährlich  wiederholen.
  • Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind, z.B. auch Flucht- und Rettungswege oder Erste Hilfe Einrichtungen
  • Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer, Datum, Unterschrift der Unterwiesenen). Im Falle des jährlichen Sicherheitsmoduls reicht die Bestätigung der Mitarbeiter an die Führungskraft als Dokumentation aus.
Haben Sie Gefährdungen oder Maßnahmen für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren, die im Fragebogen bisher noch nicht aufgeführt wurden? Wenn ja welche?
15. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
Für welche GmbH wurde diese Beurteilung durchgeführt?
Für welchen Niederlassung wurde die Beurteilung durchgeführt?
Für welche Kostenstellen wurde die Beurteilung durchgeführt?
Dokumentieren Sie das Datum, wann Sie Ihre Beurteilung durchgeführt haben?
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